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Weitere InformationenPraxisgerechte Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung
Ab dem 25. Mai 2018 wird die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in allen EU-Mietgliedsstaaten unmittelbar gelten. Sie verpflichtet Unternehmen ein Datenschutzmanagement einzuführen, das den Schutz der personenbezogenen Daten in Unternehmen sicherstellen soll.
Zeitgleich wird auch das am 30. Juni 2017 veröffentlichte neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) in Kraft treten.
Gemäß Art. 83 DSGVO können Verletzungen der Datenschutzbestimmungen mit hohen Strafen von bis zu 20 Mio. Euro bzw. 4 % des globalen Vorjahresumsatzes des Unternehmens belegt werden.
Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung soll geschützt werden, der „gläserner Mensch“ verhindert werden.
Das Thema Datenschutz in den EU-Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich geregelt. Die neue Europäische Datenschutzgrundverordnung soll den Standard in Europa vereinheitlichen. Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz ist bereits eines der strengsten in Europa und hat in vielerlei Hinsicht Pate gestanden für die DSGVO. Für deutsche Unternehmen, die bereits nach BDSG gut aufgestellt waren, wird sich daher verhältnismäßig wenig ändern.
Einige spektakuläre Datenschutz-Fälle haben die Entwicklung der DSGVO beeinflusst, wie z.B.
Datenschutz ist gesetzliche Pflicht für jedes Unternehmen und Verstöße können empfindlich geahndet werden. In unserer digitalen Welt ist Datenschutz immer auch eine Frage von Datensicherheit bzw. IT-Sicherheit.
Der Kernbegriff der DSGVO sind die „personenbezogene Daten“. Das sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen.
Beispiele für personenbezogene Daten sind:
Es geht also „nur“ um Daten:
Verantwortlich für den Datenschutz ist gem. DSGVO das verarbeitende Unternehmen und dieses wird vertreten durch die Geschäftsführung. Wie in allen Unternehmensverpflichtungen sind es die Geschäftsführer, die für die Einhaltung dieser Verpflichtungen verantwortlich sind und – bei Nicht-Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen – sogar persönlich haftbar gemacht werden können.
Die Umsetzung der DSGVO ist kein IT-Thema, sondern vor allem eine organisatorische Aufgabe. Die Geschäftsprozesse des Unternehmens gehören in Bezug auf Datenschutzfragen durchleuchtet und an die neuen Regelungen angepasst, vor allem hinsichtlich der Dokumentationspflichten. Solche Change-Prozesse müssen vom Management getrieben sein, um erfolgreich zu sein.
Zu den weit verbreiteten Irrtümern rund um die DSGVO gehört die Annahme „Das betrifft mich doch gar nicht“, weil z. B. Prozesse oder Systeme, in denen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ausgelagert sind. Diese Annahme trifft leider nicht zu. Verantwortlich bleibt das Unternehmen, welches die Daten erhebt und verarbeitet – auch wenn für diese Verarbeitung ein Dienstleister beauftragt wird. Dies nennt die DSGVO Auftragsverarbeitung und regelt die Bedingungen in Artikel 28 DSGVO.
Dennoch gibt es eine wesentliche Änderung: Bisher lag die Verantwortung für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften allein bei dem verantwortlichen Unternehmen. Nun gilt, dass auch der Outsourcing-Dienstleister im Falle eines Verstoßen von der betroffenen Person selbst zur Verantwortung gezogen werden kann, d. h. es liegt eine gesamtschuldnerische Haftung vor und die betroffene Person kann gegebenenfalls an beide Stellen ihre Schadensersatzforderungen richten. Das ändert aber natürlich nichts an der Tatsache der Haftung des verantwortlichen Unternehmens, dem es vielmehr sogar explizit obliegt, seine Dienstleister auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten.
Die DSGVO stellt nur wenige Anforderungen, die nicht auch schon nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz galten. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass Unternehmen, die bereits nach BDSG gut aufgestellt waren, von der DSGVO nichts zu befürchten haben. Allerdings lohnt es sich zu hinterfragen, ob das auf das eigene Unternehmen wirklich zutrifft. Hier ein Überblick.
1. Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener DatenPersonenbezogene Daten dürfen ohne triftigen Grund nicht gespeichert und verarbeitet werden!
Art. 5 der DSGVO regelt die Grundsätze des Umgangs mit personenbezogenen Daten. Zusammengefasst gilt:
Mit der Datenschutz-Grundverordnung vervielfachen sich die von Verantwortlichen zu berücksichtigenden Pflichten in Bezug auf die Information von Betroffenen. Die Betroffenen sollen wissen, wer welche Daten zu welchem Zweck über sie erhebt und in die Lage versetzt werden, die Datenerhebung, -verarbeitung bzw. –nutzung zu prüfen. Damit einher gehen auch die weitergehenden Rechte, eine Korrektur falscher Daten zu erwirken, der Datenverarbeitung zu widersprechen und die Löschung der Daten zu verlangen.
Die Betroffenen einer Datenverarbeitung – also die Personen, über die ein Unternehmen personenbezogene Daten speichert und verarbeitet – haben im Einzelnen die folgende Rechte:
Die DSGVO fordert eigentlich „nur“, die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten und die Rechte Betroffener zu wahren. Das eigentliche Problem beginnt bei den damit einhergehenden Nachweispflichten. Die Unternehmen müssen nicht nur sicherstellen, dass sie die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung erfüllen, sondern dies zudem auch nachweisen können. Das heißt, die Unternehmen müssen beweisen können, dass sie geeignete Datenschutzrichtlinien und geeignete Datenschutzvorkehrungen umsetzen. Andernfalls drohen Bußgelder, Schadensersatzansprüche und weitere Nachteile.
Zentrales Element einer Dokumentation des Datenschutzmanagements eines Unternehmens ist die Datenschutzrichtlinie, die alle wichtigen Elemente des Datenschutzmanagements beschreiben muss:
Ist eine solche schriftliche Richtlinie nicht vorhanden, so wird der Nachweis eines adäquaten Datenschutzmanagements schwer fallen.
Über die Datenschutzrichtlinie hinaus ist die tatsächlich Umsetzung der dort beschriebenen Maßnahmen sinnvollerweise ebenfalls zu dokumentieren, z.B. mit Hilfe von Protokollen, Checklisten und ähnlichen schriftlichen Nachweisen.
Es sind geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau bei der Datenverarbeitung zu gewährleisten. Hier wird letztendlich ein gewisses Maß an IT-Sicherheit gefordert, welches aber in der Praxis ohnehin selbstverständlich ist. Konkrete Maßnahmen sind nicht genannt, werden aber bei der Umsetzung in deutsches Recht vermutlich präzisiert.
Auch die Maßnahmen zur Sicherheit der Datenverarbeitung sind nachzuweisen, sollten also ebenfalls Bestandteil einer Dokumentation sein.
Es gibt zahlreiche Checklisten und Empfehlungen zur Vorgehensweise bei der Vorbereitung auf die DSGVO. Dabei liegt die meiste Vorbereitung in organisatorischen Maßnahmen und nur ein Teil im IT-Bereich.
Wie fit sind Sie schon?
Wenn Sie all das getan haben: Haben Sie das alles dokumentiert?
Zentraler Bestandteil des Datenschutzkonzepts ist das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten/Verfahrensverzeichnis. Typische Leitfragen des Verfahrensverzeichnisses sind:
Um im Falle der Wahrnehmung von Betrofffenenrechten angemessen reagieren zu können, sollte auch dieser Prozess im Datenschutzkonzept beschrieben sein. Zunächst sollte ein Ansprechpartner (idR der Datenschutzbeauftragte) für interne, aber auch für externe Betroffene benannt sein. Das kann z.B. in der Datenschutzerklärung auf der Unternehmenswebseite aufgenommen werden. Im Folgenden sollte definiert werden, wie zu reagieren ist, falls ein Betroffener (z.B. ein Kunde, Interessent oder Mitarbeiter) von seinen Rechten Gebrauch macht:
Ebenso wichtig ist die Beschreibung des Prozesses im Falle von Datenschutzverstößen als Bestandteil des Datenschutzkonzepts. Wenn der Schutz personenbezogener Daten verletzt wird und wenn dadurch voraussichtlich ein Risiko für die Rechte und Freiheiten des Betroffenen entsteht, dann ist der zuständigen Aufsichtsbehörde Meldung zu erstatten. Die Frist für die Meldung beträgt im Regelfall 72 Stunden nach Bekanntwerden der Datenschutzverletzung. Die Meldung erfolgt idR durch den Datenschutzbeauftragten nach vorheriger Prüfung, ob ein meldepflichtiger Fall vorliegt. Konkret sind in diesen 72 Stunden also dei Schritte zu durchlaufen:
1. Abschätzung des Risikos für die Rechte und Freiheiten von Betroffenen: kein Risiko, mittleres oder hohes Risiko
2. Ermittlung von Maßnahmen, um weitere Datenschutzverstöße zu verhindern und entstandene Risiken/Schäden abzumildern. Möglichst sofortige Umsetzung der Maßnahmen.
3. Wenn ein Risiko ermittelt wurde: Meldung an die Aufsichtsbehörde (jeweiliger Landesdatenschutzbeauftragter)
Auch in Ihrer Speditionssoftware befinden sich personenbezogene Daten, z.B. in folgenden Bereichen:
Rechtzeitig zur DSGVO werden die Logistiksoftware-Lösungen DISPONENTplus und DISPONENTgo Funktionalitäten bieten, die Sie bei der Erfüllung der Anforderungen der DSGVO unterstützen.
Für weitere Informationen zum Thema empfehlen wir Ihnen – nicht nur unseren Kunden – unser kostenloses WEBinar: Praxisgerechte Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in DISPONENT-Lösungen.
Sollten Sie sich lieber in einem persönlichen Gespräch über das Thema DSGVO informieren wollen, dann besuchen Sie uns doch am Tag der Logistik zu unserem Vortrag „Praxisgerechte Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung – wie fit ist Ihre IT?“.
19. April 2018 | 11.00-12.30 | Astrid Drexhage, Geschäftsführerin Weber Data Service | zur Anmeldung
Sie haben noch Fragen?
Rufen Sie mich gerne an.
Astrid Drexhage, Geschäftsführerin Weber Data Service
0521.5244-3